Cannabis per Telemedizin: Was ist erlaubt, was ist nur geplant?
Darf ein Arzt Cannabis nach einer Videosprechstunde verschreiben? Nach dem heute geltenden Medizinal-Cannabisgesetz schreibt der Gesetzestext keinen Praxisbesuch vor, ob eine reine Videobehandlung vertretbar ist, entscheidet der Arzt im Einzelfall. Eine Gesetzesänderung, die für Cannabisblüten einen persönlichen Erstkontakt verlangen würde, liegt bisher nur als Entwurf vor. Diese Seite trennt geltendes Recht von Plänen und nennt zu jeder Aussage die Quelle.
Rechtsstand 29. Oktober 2026 · Mit amtlichen Quellen, keine Rechtsberatung
Die wichtigsten Antworten vorab
Das gilt heute
Verschreiben dürfen nur Ärzte, abgegeben wird in der Apotheke. Das Gesetz verlangt keinen Praxisbesuch und enthält kein Versandverbot. Das Berufsrecht erlaubt die reine Fernbehandlung nur im ärztlich vertretbaren Einzelfall. [1, 5]
Das ist nur geplant
Ein Regierungsentwurf will für Cannabisblüten einen persönlichen Kontakt vor der Verschreibung vorschreiben und den Versand verbieten. Beschlossen ist er nicht, er gilt also nicht. [2, 10]
Kein Betäubungsmittel
Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis aus dem Betäubungsmittelrecht herausgenommen. Es ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel auf Arzneimittelrezept. [2]
Im Grundsatz ja, aber nicht ohne Bedingungen. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) regelt, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben darf: nur Ärztinnen und Ärzte. Abgegeben wird es an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung. Eine Pflicht, die Patientin oder den Patienten vor der ersten Verordnung in der Praxis zu sehen, steht in der geltenden Fassung nicht im Gesetz. [1]
Daraus folgt nicht, dass jede Verordnung ohne Praxisbesuch zulässig wäre. Das ärztliche Berufsrecht stellt den persönlichen Kontakt an die erste Stelle und erlaubt eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien nur im Einzelfall, wenn sie ärztlich vertretbar ist. [5]
Was das Gesetz regelt und was nicht
Geregelt ist, wer verschreibt und wo abgegeben wird. Nicht geregelt ist im geltenden Text, auf welchem Weg das ärztliche Gespräch stattfinden muss. Diese Frage beantwortet das Berufsrecht, im Einzelfall der behandelnde Arzt. [1, 5]
Verschreibung nur durch Ärztinnen und Ärztegilt heute
Abgabe nur in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibunggilt heute
Persönlicher Kontakt in Praxis oder beim Hausbesuch vor der Erstverordnung von Cannabisblütennur Entwurf
Versandverbot für Cannabisblütennur Entwurf
Was das Berufsrecht für die Videosprechstunde verlangt
Die Muster-Berufsordnung der Ärzte (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä) nennt drei Bedingungen für eine ausschließliche Behandlung über Kommunikationsmedien. [5]
1
Im Einzelfall ärztlich vertretbar
Der Grundsatz ist die Behandlung im persönlichen Kontakt. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist die Ausnahme und nur erlaubt, wenn sie im konkreten Fall ärztlich vertretbar ist. Die Bundesärztekammer empfiehlt, die Gründe dafür zu dokumentieren. [5, 6]
2
Ärztliche Sorgfalt gewahrt
Die erforderliche Sorgfalt muss sich in der Art der Befunderhebung, der Beratung, der Behandlung und der Dokumentation zeigen. Die Fernbehandlung ist vollständig zu dokumentieren. [5, 6]
3
Aufklärung über die Besonderheiten
Patientinnen und Patienten müssen über die Besonderheiten der Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden. Eine Aufklärung allein per Algorithmus genügt laut Bundesärztekammer nicht, und es sollte die Möglichkeit zu einem mündlichen Gespräch bestehen. [5, 6]
Welche Berufsordnung gilt? Die Muster-Berufsordnung ist kein geltendes Recht. Verbindlich wird sie erst, wenn die Landesärztekammern sie als Satzung beschließen. Maßgeblich ist daher die Berufsordnung der Kammer, bei der der behandelnde Arzt Mitglied ist. Bei Ärzten mit Praxis in München ist das die Bayerische Landesärztekammer. [6]
Der persönliche Kontakt ist der Grundsatz, die Fernbehandlung bleibt eine ärztliche Einzelfallentscheidung.
Die geplante MedCanG-Änderung im Überblick
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes am 3. Dezember 2025 in den Bundestag eingebracht (Drucksache 21/3061). Er ist nicht beschlossen. [2]
Auf einen Blick: was heute gilt und was der Entwurf ändern würde
Thema
Heute (geltendes Recht)
Nur Entwurf (nicht beschlossen)
Erstverordnung von Cannabisblüten
Heuteim EinzelfallKein Praxisbesuch vorgeschrieben; Fernbehandlung nur, wenn ärztlich vertretbar.
Nur Entwurfnur persönlichNur nach persönlichem Kontakt in der Praxis oder beim Hausbesuch.
Folgeverordnung
Heutekeine VorgabeDas Gesetz regelt die Form des Kontakts nicht; es gilt das Berufsrecht.
Nur Entwurfmit VorkontaktOhne neuen Kontakt nur, wenn derselbe Arzt in den letzten vier Quartalen persönlich verschrieben hat.
Versand an Patientinnen und Patienten
HeuteerlaubtDas MedCanG enthält kein Versandverbot; Abgabe nur über die Apotheke.
Nur EntwurfverbotenVersand an Endverbraucher unzulässig; der Botendienst der Apotheken bleibt.
ohne besondere Vorgabenur unter Bedingungennicht vorgesehenEinzelheiten und Quellen in der Tabelle darunter
Erstverordnung von Cannabisblüten
Geltendes Recht
Das Gesetz verlangt keinen persönlichen Kontakt. Das Berufsrecht lässt die reine Fernbehandlung im ärztlich vertretbaren Einzelfall zu. [1, 5]
Nur Entwurf
Verschreibung nur nach persönlichem Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch durch den verschreibenden Arzt. [2]
Folgeverordnung
Geltendes Recht
Das Gesetz enthält keine Vorgabe zur Form des Kontakts. Es gilt auch hier das Berufsrecht. [1, 5]
Nur Entwurf
Ohne neuen persönlichen Kontakt nur, wenn derselbe Arzt in den letzten vier Quartalen einschließlich des aktuellen Cannabisblüten nach persönlichem Kontakt verschrieben hat. Ausnahme: Vertretung durch einen Arzt derselben Praxis. [2, 3]
Versand der Cannabisblüten
Geltendes Recht
Das MedCanG enthält kein Versandverbot. Abgabe an Endverbraucher nur in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung. [1]
Nur Entwurf
Abgabe im Wege des Versandes an Endverbraucher unzulässig. Der Botendienst der Apotheken bleibt nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums erlaubt. [2, 3]
Der Entwurf sieht das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vor, falls der Bundestag ihn beschließt. [2]
03.12.2025Entwurf im Bundestag
29.10.2026nicht beschlossen
Dazwischen: Anhörung im Gesundheitsausschuss am 14.01.2026.
Warum der Entwurf entstand
Die Bundesregierung begründet ihn damit, dass die Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken vom ersten zum zweiten Halbjahr 2024 um 170 Prozent gestiegen sind, die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung aber nur um 9 Prozent. Sie verweist auf telemedizinische Angebote, bei denen Patienten ohne persönlichen Kontakt zu Arzt oder Apotheke Cannabisblüten beziehen können. [2, 4]
Wo das Verfahren steht
Nach der ersten Beratung am 18. Dezember 2025 hat der Bundestag den Entwurf an den Gesundheitsausschuss überwiesen, eine weitere Beratung im Plenum verzeichnet der Bundestag bis zum 29. Oktober 2026 nicht. Der Gesundheitsausschuss hat den Entwurf am 14. Januar 2026 angehört. Laut Fachpresse lehnt die SPD die Fassung ab, die Union will Änderungen, die vor europäischen Gerichten Bestand haben. Nach den Berichten vom 24. September 2026 war kein Durchbruch in Sicht, einen Abstimmungstermin haben wir nicht gefunden. [10]
Wie die Sache ausgeht, ist offen. Der Entwurf kann geändert werden oder scheitern. Richten Sie sich deshalb nach dem Stand des Gesetzes am Tag Ihrer Behandlung.
Medizinisches Cannabis: Betäubungsmittel oder Arzneimittel?
Kein Betäubungsmittel mehr
Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 wurde Cannabis zu medizinischen Zwecken aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes entnommen und im MedCanG neu geregelt. Es ist seitdem ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das auf einem Arzneimittelrezept verschrieben werden kann. [2]
Verschreibung und Abgabe
Verschreiben dürfen es nur Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sind ausgenommen. Abgegeben wird es an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung. [1]
Kosten und gesetzliche Krankenversicherung
Zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung kann Cannabis nur unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 SGB V verordnet werden. [2] Selbst getragene Kosten können unter Umständen steuerlich berücksichtigt werden, mehr dazu im Ratgeber Cannabis von der Steuer absetzen.
Ohne arzneimittelrechtliche Zulassung
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken sind nach den Angaben der Bundesregierung ohne arzneimittelrechtliche Zulassung verkehrsfähig und werden ausschließlich in der Non-Label-Anwendung verschrieben, also ohne im Rahmen einer Zulassung geprüfte Evidenz aus klinischen Studien. Aus dieser Sonderstellung leitet sie einen besonderen Bedarf an Patientensicherheit ab. [2]
Warum Anbieter über Cannabis nur zurückhaltend informieren dürfen
Für Cannabis als Arzneimittel gelten strenge Werberegeln. Das erklärt, warum Anbieter Behandlungen mit Cannabis nicht wie ein Produkt bewerben dürfen.
Keine Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nach § 10 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen geworben werden, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben. [7] Der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 (I ZR 74/25) entschieden, dass dieses Verbot auch für ein Internetangebot gilt, das Behandlungen mit medizinischem Cannabis vermittelt und dabei die Vorteile einer Cannabisbehandlung herausstellt. [9]
Keine Werbung mit der Fernbehandlung
§ 9 des Heilmittelwerbegesetzes verbietet Werbung für Fernbehandlung, es sei denn, nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ist ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich. [7] Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 6. März 2025 (6 U 74/24) die Werbeaussage „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“ für medizinisches Cannabis untersagt. Es stützte sich dabei auf die damalige Rechtslage unter dem Betäubungsmittelrecht, nach der ein digitales Erstgespräch dem persönlichen nicht gleichgestellt war. [8]
Wie Cureal mit dem Thema umgeht
Praxis in München
Cureal ist eine ärztliche Praxis in der Franziskanerstraße 16, 81669 München, geöffnet Montag bis Samstag von 8 bis 22 Uhr, Termine nach Vereinbarung. Das ärztliche Erstgespräch ist persönlich in der Praxis möglich.
Wie die Behandlung bei Cureal abläuft, lesen Sie unter Cannabis auf Rezept. Diese Seite hier erklärt den Rechtsrahmen und ist kein Terminangebot.
Nach dem geltenden Medizinal-Cannabisgesetz dürfen nur Ärztinnen und Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben, abgegeben wird es in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung. Einen vorgeschriebenen Praxisbesuch vor der ersten Verordnung enthält der geltende Gesetzestext nicht. Ob eine ausschließliche Behandlung über Video ärztlich vertretbar ist, entscheidet der Arzt im Einzelfall nach dem Berufsrecht. Rechtsstand: 29. Oktober 2026. [1, 5]
Ob eine Verordnung infrage kommt, entscheidet der behandelnde Arzt nach medizinischen Kriterien. Eine ausschließliche Behandlung über Kommunikationsmedien ist nach dem Berufsrecht nur im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt und Sie über die Besonderheiten dieser Behandlung aufgeklärt werden. Der Arzt kann auch einen persönlichen Termin für nötig halten. [5, 6]
Der geltende Gesetzestext schreibt das nicht vor. Der Regierungsentwurf (Bundestags-Drucksache 21/3061) würde das für Cannabisblüten ändern: Sie dürften nur nach einem persönlichen Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden. Dieser Entwurf ist nicht beschlossen und gilt deshalb nicht. Unabhängig davon kann der Arzt im Einzelfall einen persönlichen Termin für erforderlich halten. [1, 2, 10]
Das geltende Medizinal-Cannabisgesetz enthält kein Versandverbot für Cannabisblüten, es regelt nur, dass die Abgabe in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung erfolgt. Der Regierungsentwurf will den Versand an Endverbraucher untersagen, der Botendienst der Apotheken soll erlaubt bleiben. Auch das ist bisher nicht beschlossen. [1, 2, 3]
Nein. Seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 ist Cannabis zu medizinischen Zwecken aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes entnommen. Es ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das auf einem Arzneimittelrezept verschrieben werden kann. [2]
Diese Seite erklärt den Rechtsrahmen der Telemedizin bei Cannabis und ist kein Terminangebot. Wie die Behandlung bei Cureal abläuft, steht auf der Seite „Cannabis auf Rezept“.
Hinweis und Quellen
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung und keine individuelle ärztliche Beratung. Ob eine Behandlung und ihre Form im Einzelfall infrage kommen, entscheidet der behandelnde Arzt. Die Rechtslage kann sich ändern, insbesondere durch die geplante MedCanG-Änderung. Cureal garantiert weder eine Verordnung noch einen bestimmten Behandlungsweg.
We value your privacy This website uses cookies that are required for the technical operation of the website and are always set. Other cookies, used to analyse traffic to our website and to measure the performance of our ads, are only set with your consent. We also share information about your use of our website with our advertising and analytics partners.More info